Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 03.01.2013 - 6 WF 182/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 11 S 5 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 87 Abs 4 FamFG, § 89 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO
Umgangsregelungsverfahren: Wiedereinsetzung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in die Beschwerdefrist bei inhaltlich unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Umgangsregelung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 87 Abs. 4
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Umgangsregelung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Wiedereinsetzung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten im Umgangsrechtstreit aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Wiedereinsetzung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten im Umgangsrechtstreit aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung
Verfahrensgang
- AG Germersheim, 12.12.2012 - 2 F 145/12
- OLG Zweibrücken, 03.01.2013 - 6 WF 182/12
Papierfundstellen
- MDR 2013, 619
- FamRZ 2013, 1329
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11
Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.01.2013 - 6 WF 182/12
In Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem beim Rechtsanwalt vorausgesetzten Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken mochte (vgl. zum Ganzen: BGH FamRZ 2012, 1287 ff.). - OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
Einstweiliges Anordnung in Sorgerechtsverfahren: Wiedereinsetzung eines …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.01.2013 - 6 WF 182/12
(…vgl. etwa zum Anwaltszwang im selbständigen Familienstreitverfahren BGH aaO.; zur Beschwerdefrist im einstweiligen Anordnungsverfahren zuletzt OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 6 UF 390/12, juris).
- OLG Hamm, 26.04.2013 - 15 W 16/13
Rechtsfolgen einer inhaltlich offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
Diese Vorschrift dient aber in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten, während bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ein geringeres Schutzbedürfnis besteht (BGH FamRZ 2010, 1425; BGH FamRZ 2012, 367; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.01.2013, 6 WF 182/12, zitiert nach juris, Rn. 8).Auch wenn diese Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf den - hier vorliegenden - Fall einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung übertragen werden kann, muss von einem Rechtsanwalt gleichwohl erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt; dementsprechend kann ein Rechtsanwalt das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat; auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es jedenfalls dann an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war (BGH FamRZ 2012, 1287; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.01.2013, 6 WF 182/12, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 07.11.2012, 6 UF 390/12, zitiert nach juris, Rn. 10; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 233, OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011, OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 und Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.09.2011, 9 WF 239/11, zitiert nach juris).